Satzung

Satzung des Vereins TAFEL SAARBRÜCKEN e.V.

Präambel:

Um der Überschuss- und Wegwerfmentalität entgegenzuwirken und um bedürftige Personen zu unterstützen, versuchen die Mitglieder der TAFEL SAARBRÜCKEN e.V. durch Ansprechen von natürlichen und juristischen Personen und/oder Institutionen, dort nicht mehr benötigte, aber noch zum Verzehr geeignete Nahrungsmittel und Artikel des täglichen Bedarfs zu sammeln, zu verteilen oder zu vermitteln:
- an Personen, die ihre Bedürfnisse anderweitig nicht ausreichend decken können,
- an Institutionen, die Bedürftige unterstützen
- an sonstige Stellen, die sie karitativ verwenden.


§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TAFEL SAARBRÜCKEN e.V.".

  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

  3. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins TAFEL SAARBRÜCKEN e.V. ist das Sammeln und Weitergeben verwertungsfähiger Nahrungsmittel und Artikel des täglichen Bedarfs an Bedürftige.

  2. Im Sinne dieses Aufgabenkreises leistet der Verein TAFEL SAARBRÜCKEN e.V. Öffentlichkeits- und Integrationsarbeit.


§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein TAFEL SAARBRÜCKEN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und soziale Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter im Verein im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit für den Verein trifft der Vorstand, gegebenenfalls ohne Beteiligung des Vorstandsmitglieds, welches eine Vergütung erhalten soll. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    Im Übrigen haben die Inhaber der Vereins- und Organämter sowie die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personenvereinigung werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in Textform an den Verein zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung kann der/die Antragsteller/in eine Begründung verlangen.


§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und bei Mitgliedern in der Rechtsform der juristischen Person oder rechtsfähigen Personenvereinigung durch deren Auflösung.

  2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand beendet werden. Eine Erstattung des Mitgliedsbeitrages ist nach dem Austritt nicht möglich.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Vorstand kann in diesen Fällen nach billigem Ermessen an Stelle eines Ausschlusses des Mitglieds auch das zeitlich befristete Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
    Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
    a) mindestens ein Jahr ganz oder teilweise mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder
    b) für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.


§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu fördern und den satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten.

  4. Jedes Mitglied hat unverzüglich jede Änderung seiner Kontaktdaten dem Verein in Textform mitzuteilen.


§ 7: Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung, § 8

  2. Der Vorstand, § 9

  3. die Kassenprüfer, § 12


§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Sie ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Aufstellung der Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.
    b) Festlegung der Beiträge in einer Beitragsordnung.
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
    d) Entgegennahme des Kassenberichtes.
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    f) Wahl der Vorstandsmitglieder.
    g) Feststellung und Änderung der Satzung.
    h) Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand in Textform einberufen.

  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe von Ort und Zeit und Tagesordnung erfolgen. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf mehrheitlichen Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte und der Gründe. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

  5. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.
  7. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/In wählen.

  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  9. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung die zu beschließende neue Fassung des zu ändernden Satzungstextes beigefügt war.

  10. Anträge auf Auflösung des Vereins benötigen eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

  12. Der Vorstand kann auch beschließen, dass ein Beschlussgegenstand den Mitgliedern außerhalb einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen ihre Stimmen in der vom Vorstand festgelegten Form abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens zwei Wochen betragen.
    Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern und den sonstigen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen zur Kenntnis zu bringen und in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen.


§ 9: Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) Vorsitzende/r
    b) Stellvertretrende/r Vorsitzende/r
    c) Kassenführer/In
    d) Schriftführer/In
    e) mindestens fünf höchstens sieben Beisitzer/innen

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- oder Neuwahl im Amt. Das Vorstandsamt endet automatisch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  3. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit kann der Vorstand kommissarisch Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung gilt dann bis zum Ende der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen und ersetzten Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in Angelegenheiten, welche die Satzung ihm zuweist oder die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der Vorstand beschließt auch über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereins.

  6. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist grundsätzlich unbeschränkt im Rahmen des Vereinszweckes.

  7. Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

  8. Die/Der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende/r und die/der Kassenführer/In vertreten den Verein nach § 26 BGB, wobei jeweils zwei gemeinsam zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind. Diese Mitglieder des Vorstands können außer-halb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied von ihrem Amt zurücktreten.

  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  10. Der Vorstand kann Personen für die Geschäftsführung und für die Verwaltungsaufgaben bestellen und Arbeits- und Werksverträge eingehen.

  11. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden, der/die in der Vorstandssitzung auch den Vorsitz führt, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist.

  12. Eine Vorstandssitzung muss auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

  13. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Der Leiter der Sitzung unterzeichnet das zu erstellende Protokoll der Vorstandssitzung und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.

  14. Besondere Ermächtigung: Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Auflagen selbständig vorzunehmen um z.B. die Befreiung der Körperschaftssteuer zu erhalten. Den Mitgliedern sind die Änderungen bekannt zu geben.

  15. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.


§ 10: Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  2. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vorstand wird verdeckt gewählt. Zur Durchführung der Vorstandswahl wird in offener Abstimmung ein/e Wahlleiter/in gewählt.

  5. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.

  7. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
    Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch beschließen, dass alle teilnahmeberechtigten Personen ihre Rechte in der Versammlung nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
    Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Versammlung und die Form der Stimmabgabe vor der Versammlung durch Beschluss fest. Eine schriftlich und verdeckte Stimmabgabe ist bei einem Vorgehen nach diesem Absatz nicht zulässig.
    In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen und deren Inhalt mitzuteilen.


§ 11: Datenschutzerklärung

Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.


§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und einen/e Ersatzkassenprüfer/in auf die Dauer von zwei Jahren. Diese bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis zu Ihrem Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat.

  2. Der/Die Ersatzkassenprüfer/in kommt zum Einsatz, wenn eine/r der gewählten Kassenprüfer/innen an der Durchführung einer Prüfung verhindert ist. Scheidet eine/r der gewählten Kassenprüfer/innen vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so rückt der/die Ersatzkassenprüfer/in an seine Stelle.

  3. Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist die Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und Mittel des Vereins wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob die Ausgaben die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten.

  4. Die Kassenprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und reichen den schriftlichen Bericht zum Protokoll der Mitgliederversammlung.

  5. Sofern die Kassenprüfer/innen während ihrer Prüfung Beanstandungen feststellen, ist der Vorstand darüber unverzüglich zu unterrichten.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 8 (1h).

  2. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens beauftragt werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „TAFEL DEUTSCHLAND e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Saarbrücken, 27.08.2021

 

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